Welche Schönheitsoperationen sind zulässig? Und welche dürften auf gar keinen Fall gemacht werden??
…Diese Fragen sind schon viel zu häufig diskutiert worden! Viel wichtiger ist unseres Erachtens die Frage: Welche Schönheitsoperationen MÜSSEN vorgenommen werden?
Folgende Auszüge aus dem Amtsblatt des Jahres 2030 liefern hilfreiche Hinweise:
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
2030 Verkündet am 1. April 2030 Nr. 74
Landesrichtlinie zur Regelung der kosmetischen Eingliederungsbestimmungen beim Erreichen der Volljährigkeit ab 1. April 2029
Gemäß § 19 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendschönheitsgesetzes im Land Bremen (BremAKJSG) müssen Kinder und Jugendliche bei Erreichen der Volljährigkeit ästhetisch eingegliedert und an die Leitgesellschaft angeglichen werden. Dies erfolgt, soweit nicht anders physiologisch machbar, durch kosmetische Berichtigungsmaßnahmen. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. April eines Jahres.
Folgendes kann ab dem 14. Lebensjahr, muss jedoch nach Erreichen des 18. Lebensjahres korrigiert werden:
1.1. Bei weiblichen Jugendlichen: zu große, zu kleine oder assymetrische Brüste, Nase, Kinn, Ohren (Assymetrien ab 2mm), Schambereich, Füße, Oberarme, Gesäß.
1.2. Bei männlichen Jugendlichen: abstehende Ohren ab 10 mm.
2.1. Bei weiblichen Jugendlichen: BMI bis 23 (Verwarnung ab BMI 25, Geldstrafen ab BMI 26)
2.2. Bei männlichen Jugendlichen: BMI bis 28, (Verwarnung ab 30)
Besonders bei weiblichen Jugendlichen wird sich in Zukunft zunehmend das Problem der Selbstähnlichkeit bemerkbar machen. Nach Korrekturen sind im Personal-URL (ehemals bekannt als das Printmedium Personalausweis) die Vermerke #1. #2, #3 usw. beizufügen.
Maßgeblich hierfür sind die Leitlinien des Beirats für Körperliche Ästhetik des Senators für ästhetische Leitkultur, Medien, Stilfragen, Schönheitswesen, Selbstähnlichkeit und Schulspeisung (SenäLMSSSS).
Pauschalbeträge und Bezuschussung durch die Allgemeine Einheitliche Wohlfühlkasse (AEW) werden gemäß den Empfehlungen des Deutschen Vereins für Stilfragen erstattet.
Ausländische Bürger und Personen, die Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz beziehen, sind von dieser Regelung ausgenommen
Sie dürfen keine Korrekturen an ihrem Äußeren vornehmen. Verstöße gegen diese Regelung werden durch Leistungskürzungen ggf. Leistungsentzug geahndet.
Bei Verstößen gegen die o.g. Schönheitsgesetze werden nach Verwarnungen Geldstrafen, bzw. je nach Art des Verstoßes Verpflichtungen zu Dauersport oder Nulldiäten fällig. Bei wiederholtem Verstoß kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Have a nice day!
Ihr Senator für ästhetische Leitkultur, Medien, Stilfragen, Schönheitswesen, Selbstähnlichkeit und Schulspeisung
Glenys Gill
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