Als alarmierendes Signal sieht der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) die Abweisung der Klage einer festen freien Mitarbeiterin gegen das ZDF, die erheblich weniger verdient als männliche Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit. „Die Urteilsbegründung bleibt zwar im Einzelnen abzuwarten“, so Ramona Pisal, Präsidentin des djb. Die mündliche Urteilsbegründung und die Pressemitteilung geben jedoch Hinweise darauf, dass die Kammer auf die freie Tätigkeit der Klägerin gegenüber der Festanstellung der männlichen Kollegen abgestellt hat. Nach dem maßgeblichen Europarecht kommt es auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an. Dies allein wegen der vertraglichen Ausgestaltung abzulehnen, erscheint zweifelhaft. Europarechtlich entscheidend ist, ob eine Person für einen Arbeitgeber nach dessen Weisung Leistungen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
Die in der Presse zitierten Ausführungen des Vorsitzenden Richters, wonach bei Frauen Schwangerschaften ursächlich seien für ungleiche Entgelte oder die Bezahlung der Beschäftigten Verhandlungssache sei und mithin unter die Vertragsfreiheit fiele, sieht der djb kritisch. Sollten sie so getroffen worden sein, widersprechen sie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Danach sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das „Benachteiligungsverbot“ verstoßen, unwirksam. Dies gilt sowohl für individuelle Vereinbarungen als auch für Tarifverträge. „Dieses Urteil zeigt, welche Hürden im geltenden Recht für die Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebotes bestehen, und es ist ein fatales Signal an die vielen Frauen, denen noch immer equal pay verweigert wird“, erläutert Ramona Pisal. Umso mehr ist der Klägerin Dank zu sagen, dass sie sich auf den vom ZDF angebotenen Vergleich – Geld gegen freiwilliges Ausscheiden – nicht eingelassen hat. „Wir werden Entgeltgleichheit für Frauen leider nur erreichen, wenn sich Betroffene wehren und den Gang durch die Instanzen nicht scheuen – ein risikoreicher Weg jedoch, wie das Urteil zeigt. Erneut wird deutlich, wie notwendig ein wirksames Entgeltgleichheitsgesetz ist.“
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