Der Deutsche Fachverband für Hausgeburtshilfe e.V. (DFH) hat die Erstellung eines juristischen Gutachtens in Auftrag gegeben, um die Frage zu klären, ob die Anforderungen des Vertrages vom 25. September 2015 über die Qualitätssicherung im Rahmen der Geburtshilfe die Rechtspositionen der freiberuflichen Hebammen ausreichend berücksichtigt oder ob sie umgekehrt in deren Rechte eingreifen.
Hintergrund dieser Fragestellung ist, dass gemäß dem durch Schlichterspruch gesetzten Vertrag (lediglich) die freiberuflichen Hebammen, die Geburtshilfe im häuslichen Umfeld anbieten, dazu verpflichtet werden, zusätzlich zum jährlichen internen Audit (welches ein durch die Hebamme selbst durchgeführtes Untersuchungsverfahren ist) alle drei Jahre ein externes Audit zum Qualitätsnachweis ihrer Tätigkeit durchführen zu lassen.
Das Gutachten liegt dem DFH nunmehr vor. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die externe Überprüfung der Hausgeburtshebammen gegen deutsches Recht, insbesondere das Grundgesetz verstößt.
Durch die Verpflichtung zu einem externen Audit werden die Hausgeburtshebammen vielfach schlechter gestellt als ihre Berufskolleginnen:
Die Kosten für das externe Audit, die je nach Anbieter bis zu EUR 2.000,- betragen können, haben die Hebammen selbst zu tragen. Dieser Betrag entspricht dem Einkommen aus fünf Hausgeburten. Die Finanzierung des zusätzlichen Audits findet in der Leistungsvergütung keine Entsprechung. Die bereits problematische wirtschaftliche Lage der freiberuflichen Hebammen wird dadurch weiter verstärkt. Der daraus resultierende Rückzug der Hebammen aus ihrem originären Tätigkeitsbereich der Geburtshilfe, und hier insbesondere im häuslichen Umfeld, wird zu Lasten der Familien hingenommen.
Der DFH e.V. sieht die Hausgeburtshebammen durch diese Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und den verhandelnden Hebammenverbänden erheblich benachteiligt.
Ein nicht erbrachter Qualitätsnachweis bedeutet unter Umständen den Ausschluss vom Vertrag zur Leistungserbringung und damit das Ende der Tätigkeit als Hebamme.
Der Hebammenhilfevertrag sollte die Auflage des Gesetzgebers, ein „verwaltungsunaufwändiges Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen“ einzuführen, berücksichtigen. Dieses Ziel ist jedoch gescheitert, die Vorgabe ist mit dem angeordneten externen Audit nicht umgesetzt.
Das Gutachten zeigt auf, dass ein zusätzliches Untersuchungsverfahren nicht geboten ist, da die Qualitätssicherung von Hebammen durch ein internes Audit generell als ausreichend angesehen wird.
Die zusätzlich geforderte qualitätssichernde Maßnahme benachteiligt die Hebammen, die Geburtshilfe im häuslichen Umfeld anbieten. Dies verstößt laut Gutachten nicht nur gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, sondern auch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, welches neben der freien Berufswahl auch eine freie Berufsausübung umfasst.
Wegen dieses Verstoßes gegen geltendes Berufsrecht verlangt der Deutsche Fachverband für Hausgeburtshilfe e.V. von den bisher vertragsverhandelnden Verbänden und dem GKV-Spitzenverband die umgehende Streichung der die Hausgeburtshebammen diskriminierenden Pflicht zur Durchführung eines externen Audits.
Susanne Börner, 2. Vorsitzende, für den Vorstand des DFH e.V.
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