Jede Person, die sich schon einmal in Kommentarspalten unter Beiträgen und Recherchen zu von Männern ausgehender Gewalt verirrt hat, wird sie kennen: die Unschuldsvermutung.

Es ist eine bekannte Dynamik: Eine Flinta-Person erhebt öffentlich Gewaltvorwürfe gegen einen bekannten Mann, und schon tauchen die ersten Kommentare (online wie offline) auf, die auf die Unschuldsvermutung pochen. Aufgrund dieses wiederkehrenden Musters nehmen wir das Konzept der Unschuldsvermutung einmal genauer unter die Lupe. Damit können wir vielleicht dazu beitragen, bei der nächsten Diskussion im Familien- oder Freund*innenkreis (mal wieder kostenlose) Aufklärungsarbeit zu leisten.
Strafrechtliches
Die Unschuldsvermutung ist ein zentrales (straf-)rechtliches Prinzip und bedeutet, dass eine Person, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, so lange als unschuldig gilt, bis in einem Gerichtsverfahren ihre Schuld nachgewiesen wird.
Dieses Prinzip gilt als eine der wichtigsten Errungenschaften des modernen Rechtsstaats und wird daher sowohl in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 48) aufgeführt, als auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 11). In Deutschland ist die Unschuldsvermutung nicht explizit in einem Gesetz festgehalten. Sie leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ab.
Was bedeutet die Unschuldsvermutung konkret? Neben dem Kern des Prinzips, dass frau so lange als unschuldig gilt, bis eine rechtskräftige Verurteilung eines Gerichtes vorliegt, hat die Unschuldsvermutung noch weitere Ausprägungen: Die zwei wichtigsten Elemente hierbei sind die „im Zweifel für den Angeklagten“-Regel und die Regel der Beweislast.
„Im Zweifel für den Angeklagten“ (was bestimmt jede*r schon einmal im Tatort oder anderen Krimis gehört hat) bedeutet kurz gesagt, dass die Angeklagten bei Zweifeln an der Schuld freigesprochen werden und damit als unschuldig gelten. Die Regel der Beweislast wiederum meint, dass allein die Strafverfolgungsbehörde – in Deutschland die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Polizei – die Schuld beweisen muss. Der*die Beschuldigte muss das Verfahren nicht unterstützen, indem er*sie sich zu den Vorwürfen äußern oder er*sie Beweise für seine*ihre Unschuld sammeln müsste. Denn das gehört zur umfassenden Ermittlungsaufgabe der Staatsanwaltschaft. Um die Unschuldsvermutung rechtlich effektiv durchzusetzen, gibt es zusätzlich einige strafrechtliche Verbote, wie zum Beispiel das Verbot der Verfolgung Unschuldiger, der falschen Verdächtigung, der Verleumdung und der üblen Nachrede.
Um diesen vielleicht etwas trockenen (aber wichtigen) Part abzuschließen, müssen wir uns kurz einem anderen zentralen Fakt über die Unschuldsvermutung widmen: Wer muss sich an sie halten? In erster Linie gilt die Unschuldsvermutung zwischen dem Staat und dem*der Beschuldigten. Das bedeutet, dass Staatsanwaltschaft, Polizei, Gerichte und sonstige staatliche Stellen die beschuldigte/angeklagte Person als unschuldig zu behandeln haben, bis das Gerichtsverfahren abgeschlossen, die Schuld zweifelsfrei festgestellt und das Urteil rechtskräftig ist. Grüße gehen raus an die Keyboard-Warrior in den Kommentarspalten!

Presserechtliches
Allerdings wäre die Unschuldsvermutung nicht sonderlich effektiv, wenn sie, abgesehen vom Staat, von allen anderen ignoriert werden könnte. Da die Presse die Macht hat, durch Berichterstattung und Vorverurteilung erhebliche Konsequenzen für das Leben des*der Betroffenen auszulösen, gibt es eine Art presserechtlicher Unschuldsvermutung. Ziffer 13 des Pressekodex sieht vor, dass eine Berichterstattung über Ermittlungs-, Straf- und sonstige Verfahren ohne Vorverurteilung erfolgen muss sowie dass die Unschuldsvermutung auch für die Presse gilt. Sie darf eine Person nur dann als Täter*in bezeichnen, wenn diese ein Geständnis abgelegt hat und Beweise gegen sie vorliegen oder wenn die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wurde. Trifft dies nicht zu, so muss von einer „mutmaßlichen Täter*innenschaft“ gesprochen werden. Diese sogenannte Verdachtsberichterstattung setzt ein gewisses Maß an Beweisen voraus, zum Beispiel glaubhafte Äußerungen von Journalist*innen bekannten Zeug*innen.
Vor allem bei großen Medienhäusern mit eigenen Rechtsabteilungen kann frau in der Regel davon ausgehen, dass vor Veröffentlichung von erheblichen Vorwürfen gerade gegenüber bekannten Personen sehr genau auf Belege und Formulierungen geachtet wird (auch wenn frau sich darauf natürlich nicht bedingungslos verlassen und Medien immer kritisch konsumieren sollte). Sollten dennoch Passagen oder ganze Artikel vor Gericht beanstandet werden, findet meistens eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und der Medienfreiheit statt.
Gesellschaftliches
Die wichtigste Frage ist am Ende wohl, was die Unschuldsvermutung für Privatpersonen bedeutet, da doch so viele sie in Kommentarspalten oder privaten Gesprächen hochhalten. An dieser Stelle sollten wir kurz differenzieren: Wenn frau sich in der Familie oder in der Freund*innengruppe über solche Vorwürfe unterhält und dabei nicht vor jeden Tatvorwurf ein VERMUTLICH oder MUTMASSLICH setzt, wird das kaum juristische Konsequenzen haben. Dennoch gilt streng genommen auch für Privatpersonen, dass Beschuldigte nicht einfach so als Straftäter*in oder Verbrecher*in bezeichnet werden dürfen.
Aufgrund der Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) muss es aber möglich sein, die eigene Meinung zu öffentlichen Vorgängen äußern zu können. Das ist der Fall, wenn es sich bei den Äußerungen um eine subjektive Wertung oder Stellungnahme handelt. Ein kurzes Beispiel zur Erklärung: Sollte ein*e Aktivist*in einem Instagram-Beitrag Christian Ulmen als Verbrecher oder Straftäter bezeichnen, wäre dies eine unwahre Tatsachenbehauptung, da er (noch) nicht gerichtlich verurteilt wurde. Würde aber davon gesprochen werden, dass frau sich vorstellen könne, dass er ein Straftäter sei und man der Betroffenen glaube, da es umfassende Aussagen von Collien Fernandes gibt und auch der Spiegel sehr ausführlich recherchiert hat, dann würde das Meinungselement überwiegen und es wäre eine zulässige Aussage.
Fazit
Die Unschuldsvermutung ist rechtsgeschichtlich eine wichtige Errungenschaft in demokratischen Rechtsstaaten. Sie soll Beschuldigte und Angeklagte vor staatlichen Vorverurteilungen und sonstigen Repressionen schützen. Auch erlegt sie der medialen Berichterstattung Beschränkungen zum Schutze des Persönlichkeitsrechtes auf.
Diese Prinzipien zu schützen, ist jedoch nicht unbedingt das Anliegen der Kommentierenden, die sich unter nahezu jedem Beitrag finden. Vielmehr erwecken die Kommentare den Eindruck, die berichtende Person solle aufhören, sich zu den entsprechenden Vorwürfen zu äußern und damit zu weiterer medialer Öffentlichkeit beizutragen („Irgendwann ist auch mal gut!“). Oft wird die Unschuldsvermutung so zu einem Schutzschild für den Ruf des Beschuldigten gemacht und hat nicht mehr viel mit ihrer eigentlichen juristischen Bedeutung zu tun.
Wenn ihr euch also das nächste Mal in einer Diskussion mit anstrengenden Verwandten wiederfindet, die die Unschuldsvermutungskeule schwingen wollen, dann hat der Artikel hoffentlich dazu beitragen können, euch ein paar Hintergrundinformationen an die Hand zu geben, mit denen ihr Onkel Herbert (an dieser Stelle kann jeder beliebige Name eingefügt werden, #notallherberts) verbal gegen das Schienbein treten könnt!
Ann-Sophie



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